Steuerliche Erleichterungen
In der Schweiz steuerpflichtige Erwerbstätige können beim Abschluss einer gebundenen Vorsorgepolice mit zusätzlichen steuerlichen Erleichterungen rechnen:
- Die für eine Vorsorgepolice bezahlten Prämien können bis zu einem bestimmten Betrag bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abgezogen werden.
- Der Rückkaufswert einer gebundenen Vorsorgepolice unterliegt nicht der Vermögenssteuer.
- Die Leistungen werden bei ihrer Fälligkeit zwar als Einkommen besteuert, dies jedoch zu einem reduzierten Steuersatz und gesondert vom übrigen Einkommen.
Der Abzug der jährlichen Prämien fällt steuerlich insgesamt stärker ins Gewicht als diese fiskalische Schlussbelastung.
Voraussetzung für die steuerliche Sonderbehandlung
Als Voraussetzung für die steuerliche Sonderbehandlung müssen die zurückgelegten Mittel ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen. Was heisst das?
- Die Ansprüche aus der Vorsorgepolice können weder abgetreten noch verpfändet werden. Der Kreis begünstigter Personen ist deshalb eingeschränkt.
- Vorausbezüge von Vorsorgeleistungen sind ausgeschlossen.
- Eine Auflösung der Vorsorgeverträge mit vorzeitigem Bezug der Altersleistungen bzw. ein Rückkauf der Versicherung ist nur ausnahmsweise möglich (z.B. Einkauf in eine Pensionskasse, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz).
- Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verfügung über die zurückgelegten Mittel bestehen beim Erwerb oder der Erstellung von selbst genutztem Wohneigentum oder bei der Beteiligung an Wohneigentum zum Eigenbedarf.