Lebensversicherung
Die Lebensversicherungen werden als Einzel-Lebensversicherung im Rahmen der freien oder gebundenen privaten Vorsorge und als Kollektiv-Lebensversicherung angeboten. Diese von den Schweizer Privatversicherungen offerierten Absicherungsformen gegen die «Lebensrisiken» Alter, Tod und Erwerbsunfähigkeit sind Bestandteil des in der Bundesverfassung verankerten Dreisäulenkonzepts der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das sich sowohl auf obligatorische als auch auf freiwillige Vorsorgeformen abstützt.
Obligatorisch versichert
Obligatorisch gegen die «Lebensrisiken» versichert sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, durch die AHV (Alters- und Hinterlassenen-Versicherung) und die IV (Invalidenversicherung). Zusätzlich sind alle Arbeitnehmer in der Schweiz ab einem gewissen Lohnminimum durch die Personalvorsorge-Einrichtungen gemäss Bundesgesetz über das BVG (Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sowie durch das UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) versichert.
Freiwillig versichert
Die zusätzliche, freiwillige individuelle Vorsorge kann entweder durch den Abschluss einer gebundenen Lebensversicherungspolice, Einlagen in gebundene Banksparpläne oder aber durch Berücksichtigung der Sicherheits- und Sparangebote im Rahmen der freien Selbstvorsorge (Lebensversicherungen, Banksparen etc.) realisiert werden. Und bei der beruflichen Vorsorge können die Betriebe für ihre Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis über die obligatorische BVG-Versicherung hinausgehende Ergänzungs- und Kaderversicherungen abschliessen. Auch die Selbständigerwerbenden haben die Möglichkeit, sich freiwillig der beruflichen Vorsorge zu unterstellen.
Private Lebensversicherung
Mit einer privaten Lebensversicherung werden die wirtschaftlichen Risiken des Lebens den individuellen Bedürfnissen entsprechend versichert. Diese und persönliche Wünsche sind also ausschlaggebend bei der Leistungsgestaltung, sei es im Rahmen der gebundenen (Säule 3a) oder der freien Selbstvorsorge (Säule 3b).